Mobilfunk Magazin
![]() | November 2007 | Praxis-TippsHandykauf im Internet |
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![]() Widerrufsrecht Wie in jeder guten Geschäftsbeziehung kann auch ein über das Internet bestelltes Gerät nicht ganz den Vorstellungen des Bestellers entsprechen. Die Farbe stimmt nicht, geliefert wurde trotz Versprechungen immer noch nicht, oder aber man ändert einfach seine Meinung und möchte das Gerät nun nicht mehr haben. Was kann man tun? Zum Glück hat die deutsche Rechtsprechung inzwischen eine eindeutige Regelung gefunden, die sich klar auf die Seite der Verbraucher stellt. Sollten Sie ein Handy mitsamt Vertrag gekauft haben, ist die Sache etwas verzwickter. Sicherlich gilt auch hier das Fernabsatzgesetz, das bedeutet, Sie können das Handy bei Nichtgefallen zurückschicken. Allerdings ist der Handyvertrag, der ja im Regelfall zwei jahre läuft, im Regelfall durch den Anbieter schwer widerrufbar, und deshalb versucht er manchmal, den "Ärger" auf den Kunden abzuwälzen, indem er ihn für unkündbar erklärt. Das ist richtig und falsch zugleich. Denn das Rücktrittsrecht gilt selbstverständlich auch bei "Dienstleistungen", die über "Fernabsatzwege" gekauft wurden, doch um dieses nicht zu verwirken darf man die Dienstleistung nicht nutzen. Das bedeutet, dass man die Karte nicht in ein Handy einlegt, sich ins Netz einbucht. Sicherheitshalber sollte man jedoch die nicht geöffnete SIM-Karte wieder an den Anbieter per Einschreiben zurückschicken. Sollten Sie übrigens das Handy von einem Privatmenschen gekauft haben, so zum Beispiel über Ebay oder aber ein Forum, haben Sie keinen Einfluss mehr auf den Ablauf. Zwar muss die Ware im beschriebenen Zustand sein, also kann er kein kaputtes Handy für heil ausgeben, doch ist sonst eine Rückgabe schwer möglich. Hier sollte man genau überlegen, was man zu welchem Preis kauft, zumal da die wenigsten Privatkunden eine Garantie geben können. Lesen Sie auf der nächsten Seite: Was tun im Garantiefall?
Bildquelle:pixelio/ Klaus-Uwe Gerhardt |
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